Verpflichtende Übermittlung der Spendendaten ab 1. Jänner 2017

Für Spenden, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Die empfangende Organisation ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Spenden auf elektronischem Weg in datenschutzkonformer Weise an das Finanzamt zu übermitteln, das diesen Betrag dann automatisch im Bescheid berücksichtigt. Die Spenden müssen daher nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden. Von diesem Datenaustausch sind auch Spenden an Museen betroffen.

Konkret gilt dies für folgende Museen:

  • Museen, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist
  • Museen, die die Gemeinnützigkeit bescheinigt bekommen haben - Mehr zur Gemeinnützigkeit erfahren Sie auf www.museumspraxis.at
  • Museen mit Sammlungen von überregionaler Bedeutung

Die Verordnung besagt dazu:
"Sammlungsgegenstände sind in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Dies trifft zu, wenn bei einem Museum insbesondere folgende Umstände vorliegen:

1. Die wissenschaftlichen, forschungsbezogenen und erzieherischen Aufgaben des Museums sind nicht nur auf den näheren regionalen Umkreis des Museums bezogen.

2. Das Publikumsinteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen, sondern ein wesentlicher Teil der Besucherinnen und Besucher stammt auch aus anderen Regionen.

3. Das Medieninteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen."

Museen, die sich dieser Kategorie zugehörig fühlen, sind ebenfalls verpflichtet, die Spenden zu übermitteln. Das Finanzamt prüft dann, ob das Museum tatsächlich von überregionaler Bedeutung ist.

> Mehr Informationen zu Spendendatenübermittlung und Gemeinnützigkeit erhalten Sie auf www.museumspraxis.at des Museumsbund Österreichs.

> Hier finden Sie die Liste der spendenbegünstigtigen Organisationen.

Reform der Spendenabsetzbarkeit ab 1. Jänner 2024

Das Gemeinnützigkeitspaket mit der Neuregelung und Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit für alle gemeinnützigen Bereiche wurde am 5. Juli 2023 im Parlament beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Alle gemeinnützigen Bereiche werden am ab 1. Jänner 2024 Zugang zur Spendenbegünstigung haben. Damit endet eine Benachteiligung für die Spendenzwecke Bildung, Tierschutz, Sport und Teile der Kultur.
  • Speziell für kleine Organisationen mit jährlichen Spendeneinnahmen von weniger als einer Million Euro kommt eine Verbesserung: Anstatt der umfassenden, jährlichen Wirtschaftsprüfung, die sie für die Gewährung der Spendenbegünstigung bezahlen mussten, reicht in Zukunft die Bestätigung durch einen Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin.
  • Während der Bescheid zur Spendenabsetzbarkeit bisher frühestens drei Jahre nach der Gründung des Vereins möglich war, kann der Antrag ab dem kommenden Jahr bereits nach einem Jahr Vereinstätigkeit gestellt werden.

Weitere Informationen findet man auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) und auf der Website des Fundraising Verbands Austria.