Spendenabsetzbarkeit Neuerungen ab 1.1.2024

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) hat die Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts zum Ziel. 250 Millionen Euro Spenden können ab 1.1.2024 neu abgesetzt werden, zwei Millionen mehr Spender/innen als bisher profitieren von der neuen Regelung. Die Spendenbegünstigung erhöht die Spendenbereitschaft maßgeblich, vor allem bei Großspender/innen.

Kernpunkt der Reform ist die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Organisationen aus den Bereichen Kunst und Kultur sind davon im vollen Umfang betroffen.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 sieht ein vereinfachtes Meldeverfahren für kleinere Organisationen (z.B. Vereine, bis zu 1 Million Spenden jährlich, nicht rechnungsprüfungspflichtig) zur Inanspruchnahme der Spendenbegünstigung vor. Solche Einrichtungen können bereits ab einer einjährigen Tätigkeit die Spendenbegünstigung beantragen. Ein/e Steuerberater/in (nach eigener Wahl) nimmt die Beantragung vor, ein Formular dafür wird vom Bundesministerium für Finanzen via FinanzOnline zur Verfügung gestellt. Prüfungspflichtige Organisationen (zB große Vereine, Privatstiftungen) dürfen - wie bisher - nur über eine Wirtschaftsprüfungskanzlei die Spendenbegünstigung beantragen.

Das Finanzamt meldet die Zuerkennung der Spendenbegünstigung mittels (Dauer)Bescheid. Ab dem Bescheiddatum der Aufnahme des Organisation in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen gilt, bis zu einem allfälligen Widerruf, die Spendenbegünstigung.
Hinweis: Die/der Steuerberater/in oder die Wirtschaftsprüfungskanzlei muss binnen neun Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres das Zutreffen der Voraussetzungen mittels jährlicher Bestätigung melden. Bei Fristversäumnis kann ein Widerruf der Spendenbegünstigung erfolgen.

Vorbereitung und Ablauf
  • Entscheidung: Spendenbegünstigung - Ja/Nein?
    Abwägung, ob sich eine Spendenbegünstigung und der damit verbundene Aufwand für die Organisation auszahlen.
    Anträge können ab 2024 gestellt werden (Formular in FinanzOnline).
  • Überprüfung der Statuten auf Gemeinnützigkeit und tatsächliche Geschäftstätigkeit:
    Der Gewinnstrebenverzicht der Organisation ist unbedingt in die Satzung aufzunehmen (neu ab 2024: mangelhafte Satzungen können rückwirkend korrigiert werden, Frist 6 Monate).
    Der gemeinnützige Zweck der Organisation muss in der Satzung ersichtlich und die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes abgestimmt sein. Alle wesentlichen Tätigkeiten müssen in den Statuten verankert werden.
    Es wird empfohlen, die Statuten regelmäßig auf diese Punkte zu prüfen.
  • Vorbereitung auf die Spendendatenweiterleitung:
    Was bedeutet die Spendenbegünstigung für die Einhebung von Spenden?
    Wie kann die Spendenbegünstigung an die Spender/innen kommuniziert werden?
    Auf welchem Weg erhält der Organisation die Spender/innendaten?
    Welcher Aufgaben sind damit verbunden und wer übernimmt sie?
    Rechtzeitige Vorbereitung von Spendendatenbank/-liste, Website, Personal etc.
    Es müssen für jede Spende jeweils Vor- und Nachname (lt. Meldezettel!) und das Geburtsdatum der Spenderin/des Spender gesammelt, erfasst und weitergeleitet werden.
  • Vorbereitung der Antragstellung (durch den Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in):
    Antrag bis 30. Juni 2024 möglich (rückwirkend ab 1. Jänner 2024).
  • Spendendatenmeldung:
    Für Spenden, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung ein automatischer Datenaustausch vorgesehen. Die empfangende Organisation ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Spenden auf elektronischem Weg in datenschutzkonformer Weise an das Finanzamt zu übermitteln, das diesen Betrag automatisch am Steuerkonto der Spenderin oder des Spenders berücksichtigt.
    Die Spendendaten müssen einmal jährlich - bis Ende Februar - via FinanzOnline an das Finanzamt gemeldet werden.
    Meldungen können nachträglich auch korrigiert werden.


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