Gemeinnützigkeit

Zivilgesellschaftliches Engagement und gemeinnützige Tätigkeiten haben eine hohe soziale, kulturelle und integrative Bedeutung, stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt und tragen wesentlich zum Funktionieren des Gemeinwesens bei. Körperschaften, wie Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können begünstigt werden und damit abgabenrechtliche Vorteile beziehen.

Um den gemeinnützigen Sektor weiter zu stärken, bringt das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) unter anderem ab 1.1.2024 eine Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Körperschaften aus den Bereichen Kunst und Kultur sind davon im vollen Umfang betroffen.


Was sind gemeinnützige Zwecke (§ BAO 35)?

  • Sie dienen der Förderung der Allgemeinheit (es darf kein exklusiver Personenkreis begünstigt werden) und nützen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Andere als die begünstigten Zwecke - außer untergeordnete Nebenzwecke im Ausmaß bis zu 10 % - dürfen nicht verfolgt werden.
  • Die Körperschaft (zB Verein) darf keinen Gewinn erstreben und kein unverhältnismäßig hohes Vermögen ansammeln (Ausnahme: Ansparung für ein konkretes Projekt). Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, Vermögensvorteile oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Der Gewinnstrebenverzicht des Vereins ist unbedingt in die Satzung aufzunehmen.
  • Der gemeinnützige Zweck des Vereins muss in der Satzung ersichtlich und die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes abgestimmt sein. Alle wesentlichen Tätigkeiten des Vereins müssen in den Statuten verankert werden. Es wird empfohlen, die Statuten regelmäßig auf diese Punkte zu prüfen.
  • Nennung der ideellen und materiellen Mittel zur Zweckerreichung in der Satzung.
  • Vorliegen einer Auflösungsbestimmung in der Satzung, wonach das Vermögen im Falle der Auflösung einem begünstigten Zweck zukommt.
  • Die Gemeinnützigkeit geht verloren, wenn nicht begünstigte Tätigkeiten bestehen. Eine gesetzliche Ausnahme für Umsätze bis zu 100.000,00 EUR kann beantragt werden.