Gemeinnützigkeit
Museen von "Körperschaften öffentlichen Rechts" und Museen von anderen
Rechtsträgern mit "überregionaler Bedeutung" (Siehe dazu die entsprechende Verordnung) sind seit 2017 verpflichtet, erhaltene Spenden
für die automatische Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt zu melden. Dazu wurde
der Weg in die Gemeinnützigkeit erleichtert.
Das Finanzamt Wien 1/23 prüft bei einem Privatmuseum anhand eines Fragebogens
(siehe unten), ob die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung gegeben
sind.
In Folge werden die zugelassenen Museen auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgenommen.
⯈ Weitere Informationen dazu finden Sie auf: www.museumspraxis.at