Reform der Spendenabsetzbarkeit: Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Sport, Kunst und Kultur

Mit der Reform, die ab 1. Jänner 2024 gelten wird, kommt die Bundesregierung jahrelangen Forderungen der gemeinnützigen Bereiche, des Sports und der Kunst- und Kulturbranche nach.

Bisher war die Spendenabsetzbarkeit im Kunst- und Kulturbereich an den Erhalt von Förderungen von Bund oder Ländern gebunden. Nachdem in Zukunft allein die Gemeinnützigkeit für die Spendenabsetzbarkeit ausschlaggebend ist, entfällt diese Einschränkung. Außerdem können Kultureinrichtungen in Zukunft schon ein Jahr nach Gründung von der Spendenabsetzbarkeit profitieren statt wie bisher erst nach drei Jahren.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Die Maßnahmen gelten ab 1. Jänner 2024

Ausweitung spendenbegünstigter Zwecke
Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke: Künftig soll statt der bisherigen expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke pauschal an die gemeinnützigen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft werden. Für Kunst und Kultur bedeutet dies: in Zukunft wird keine öffentliche Förderung des Bundes oder eines Landes Voraussetzung für die Erlangung der Spendenbegünstigung sein.

Förderung von neuen, innovativen Projekten
Gemeinnützige Kultureinrichtungen werden in Zukunft ein Jahr nach Gründung in den Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen, nicht erst drei Jahre nach der Gründung.

Verfahrenserleichterung
Für kleinere Vereine wird ein vereinfachtes Meldeverfahren über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater gelten, dh. die jährliche, kostenaufwendige Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer kann in diesen Fällen entfallen.

Weitere Informationen: www.bmkoes.gv.at/Themen/Aktuell/Reform-Spendenabsetzbarkeit.html