Reform der Spendenabsetzbarkeit: Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Sport, Kunst und Kultur
Mit der Reform, die ab 1. Jänner 2024 gelten wird, kommt die Bundesregierung
jahrelangen Forderungen der gemeinnützigen Bereiche, des Sports und der Kunst- und
Kulturbranche nach.
Bisher war die Spendenabsetzbarkeit im Kunst- und Kulturbereich an den Erhalt von
Förderungen von Bund oder Ländern gebunden. Nachdem in Zukunft allein die
Gemeinnützigkeit für die Spendenabsetzbarkeit ausschlaggebend ist, entfällt diese
Einschränkung. Außerdem können Kultureinrichtungen in Zukunft schon ein Jahr nach
Gründung von der Spendenabsetzbarkeit profitieren statt wie bisher erst nach drei
Jahren.
Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Die Maßnahmen gelten ab 1. Jänner 2024
Ausweitung spendenbegünstigter Zwecke
Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke: Künftig soll statt der bisherigen
expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke pauschal an die
gemeinnützigen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft werden. Für Kunst
und Kultur bedeutet dies: in Zukunft wird keine öffentliche Förderung des Bundes
oder eines Landes Voraussetzung für die Erlangung der Spendenbegünstigung
sein.
Förderung von neuen, innovativen Projekten
Gemeinnützige Kultureinrichtungen werden in Zukunft ein Jahr nach Gründung in den
Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen, nicht erst drei Jahre nach der
Gründung.
Verfahrenserleichterung
Für kleinere Vereine wird ein vereinfachtes Meldeverfahren über eine
Steuerberaterin oder einen Steuerberater gelten, dh. die jährliche,
kostenaufwendige Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer kann in diesen
Fällen entfallen.
Weitere Informationen: www.bmkoes.gv.at/Themen/Aktuell/Reform-Spendenabsetzbarkeit.html