Gemeinnützigkeitsreformgesetz: Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit, Förderung von Freiwilligenarbeit

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) hat die Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, die Stärkung der Rechtssicherheit und die Förderung von Freiwilligenarbeit zum Ziel.

Mit der Reform, die ab 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist, kommt die Bundesregierung jahrelangen Forderungen der gemeinnützigen Bereiche, des Sports und der Kunst- und Kulturbranche nach.

Ausweitung spendenbegünstigter Zwecke
Kernpunkt der Reform ist die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Organsationen aus den Bereichen Kunst und Kultur sind davon im vollen Umfang betroffen.
Bisher war die Spendenabsetzbarkeit im Kunst- und Kulturbereich an den Erhalt von Förderungen von Bund oder Ländern gebunden.

Förderung von neuen, innovativen Projekten
Gemeinnützige Kultureinrichtungen können in Zukunft bereits ein Jahr nach ihrer Gründung in den Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen, nicht erst - wie bisher - drei Jahre nach der Gründung.

Verfahrenserleichterung
Für kleinere Organisationen gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Freiwilligenpauschalen
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 enthält weiters eine Neuerung zur Einführung und Erhöhung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen. Jede gemeinnützige Einrichtung kann eine pauschale Aufwandsentschädigung für freiwillige Mitarbeitende ausbezahlen:

  • Kleine Pauschale: bis 30,00 EUR pro Tag (maximal 1.000,00 EUR im Jahr) - gilt für jede gemeinnützige Tätigkeit
  • Große Pauschale bis 50,00 EUR pro Tag (3.000,00 EUR pro Jahr) - Gilt für Mildtätigkeit, Aufgaben im Katastrophenschutz, Ausbildner und Übungsleiter
  • Steuerfrei (sozialversicherungsfrei) bis 3.000,00 EUR
  • Meldeverpflichtung ab 1.000,00 bzw. 3.000,00 EUR


Weitere Informationen:
Fachinformationen - Gemeinnützigkeit
Fachinformationen - Spendenabsetzbarkeit